Einführung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Pflicht

Posted on Nov 28, 2011 under German Content | No Comment

Zum 01.04.2007 wurde mit dem aktuellen Gesetz § 5 Abs. 1 Nr. 13 im Sozialgesetzbuch V der Gesundheitsreform eine Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für diejenigen, die zuvor nicht versicherten Personen eingeführt. Diese neue Vorschrift umfasst alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die zur Zeit keinen Anspruch auf eine sonstige Sicherung haben und
a. davor bei einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert waren oder
b. im Inland zuvor weder privat krankenversichert oder gesetzlich waren, aber der Regelung entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen werden können.
In aller Regel können von dieser Vorschrift auch Beschäftigte im Tarifvertrag betroffen sein, wie beispielsweise:
c. wenn als kurzfristig oder geringfügig entlohnter Beschäftigter Freiheit in der Krankenversicherung bestand,
d. wenn nach dem 55. Lebensjahres kein Eintritt mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt war oder
wenn wegen dem Einkommen über der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze nach dem Austritt aus der gesetzlichen Pflichtversicherung die Zugehörigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt wurde.

Personen ohne Versicherung müssen sich an ihre zuständige gesetzliche Krankenkasse zur Prüfung der Versicherungspflicht wenden. Die Krankenkasse, die zur Klärung zuständig ist, ist die Kasse, bei der bis zuletzt eine Krankenversicherung bestund, egal wie lange diese Mitgliedschaft zurückliegt. Sollte diese ehemalige Krankenkasse nicht mehr existieren, ist deren Rechtsnachfolgerin dafür zuständig. Für frühere Privatversicherte kommt eine Prüfung durch eine Versicherung in der gesetzl. Krankenversicherung nicht in Frage. Für diejenigen ehemals Versicherten ist deren private Krankenversicherung zuständig.

Wer bisher noch nie krankenversichert war, weder gesetzlich noch privat, kann seine Krankenkasse selbst wählen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: hauptberuflich Selbständige oder Beamte. Diese haben keinen Anspruch auf die gesetzliche Versicherung und sollten private Krankenversicherungen vergleichen. Berufstätige, die zu dem bezeichneten Personenkreis zugehörig sind, sollten sich schnell mit der zuständigen Krankenkasse in Kontakt setzen. Normal Beschäftigte sind im ihrem Interesse aufgefordert, die zuständige Krankenkasse über ihre Versicherungspflicht nach der neuen Gesundheitsreform schnellst möglich zu informieren. Geringfügig verdienende Beschäftigte fallen unter die gesetzliche Versicherungspflicht. Ihre Entgelt-Sachbearbeiterin der Krankenkasse muss unverzüglich über das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach dieser Gesetzgebung informiert werden ohne formelle Aufforderung.

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